In meinem letzten Blog habe ich mich damit beschäftigt, was ein Gefahrstoffverzeichnis überhaupt ist. Wer sich mit Gefahrstoffen und der Gefahrstoffverordnung [1] auseinandersetzt, stolpert früher oder später über den Begriff „Geringe Gefährdung“. Heute möchte ich darauf eingehen, wann man von einer geringen Gefährdung ausgeht und welche Folgen dies hat.
Gefahrstoffe mit geringer Gefährdung
Die Definition der geringen Gefährdung findet man in der Gefahrstoffverordnung, § 6, Absatz 13. Ergeben
- die gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs
- die geringe verwendete Stoffmenge
- die nach Höhe und Dauer niedrige Exposition
- die Arbeitsbedingungen,
dass die allgemein nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen ausreichend sind, müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden. Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung beschäftigt sich mit den Schutzmaßnahmen. Durch die Definition wird auch klar: von einem Gefahrstoff, der eingestuft ist und Piktogramme besitzt, kann trotzdem als geringe Gefährdung bewertet werden, wenn beispielsweise die eingesetzte Menge sehr gering ist. Dies kann sich natürlich von Tätigkeit zu Tätigkeit unterscheiden und ist damit nicht nur gefahrstoffspezifisch, sondern auch abhängig von der ausgeführten Tätigkeit. Die Definition „Geringe Gefährdung“ ist damit ein Ergebnis, das sich aus der durchgeführten Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Beispiele der TRGS 400
Die TRGS 400 [2] konkretisiert die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung. Hier finden sich auch einige Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung. So wird zum Beispiel das Ausbessern kleiner Lackschäden mit Lackstiften, das Reinigen einer Kaffeemaschine mit Tabs oder das Einlegen von Spülmaschinentabs genannt. Zusätzlich werden auch Tätigkeiten aufgelistet, die nicht Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sein können. Hier wird beispielsweise das Arbeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern genannt oder Tätigkeiten mit ätzenden Gefahrstoffen, bei denen der Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.
Folgen für den Arbeitsschutz
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind keine weiteren Schutzmaßnahmen nötig. Das beinhaltet zum Beispiel das Prüfen auf Substitution, persönliche Schutzausrüstung oder das Erstellen einer Betriebsanweisung. Für den Arbeitsschutz bedeutet das also wesentlich weniger Arbeitsaufwand im Vergleich zu Tätigkeiten, bei denen es zu einer Gefährdung kommt. In einigen Betrieben werden trotzdem auch im Fall einer geringen Gefährdung weitere Maßnahmen getroffen und z. B. dennoch eine Betriebsanweisung erstellt. Rechtlich ist das jedoch nicht verpflichtend.
Fazit
Kommt bei der Gefährdungsbeurteilung heraus, dass bei einer bestimmten Tätigkeit mit einem Gefahrstoff z. B. aufgrund der geringen Menge nur eine geringe Gefährdung besteht, senkt dies den nachfolgenden Aufwand. Wichtig ist dabei, dass die Ausnahmen, die die TRGS 400 nennt, beachtet werden. Es gibt Situationen, bei denen nie eine geringe Gefährdung ermittelt werden kann.
[1] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Stand 07/2021
[2] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 400, Fassung 08.09.2017, Internetpräsenz der BAuA