Die REACH-Verordnung regelt, wie ein SDB aufgebaut ist, welche Inhalte vorgesehen sind und natürlich auch, was organisatorisch zu beachten ist. Nach Artikel 36 der REACH-Verordnung müssen SDB mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für sämtliche weitere Dokumente, die auf der REACH-Verordnung basieren. Die 10 Jahre beziehen sich dabei auf die letzte Verwendung des Gefahrstoffs.